Art 6
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-676-ewg/6#abs-1 (1) Zur Ausweisung gefährdeter Gebiete und zur Fortschreibung der Ausweisung treffen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:
a) Innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie messen sie die Nitratkonzentration im Süßwasser über einen Zeitraum von einem Jahr, und zwar:
i) an Meßstellen von Oberflächengewässern nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 75/440/EWG und/oder anderen Meßstellen, die für die Oberflächengewässer der Mitgliedstaaten repräsentativ sind, mindestens einmal monatlich und häufiger bei Hochwasser;
ii) an Grundwassermeßstellen, die für die Grundwasservorkommen der Mitgliedstaaten repräsentativ sind, in regelmäßigen Abständen und unter Berücksichtigung der Richtlinie 80/778/EWG;
b) mindestens alle vier Jahre wiederholen sie die in Buchstabe a) beschriebenen Messungen, außer im Falle der Meßstellen, bei denen die Nitratkonzentration bei allen früheren Proben unter 25 mg/l lag und keine neuen Faktoren aufgetreten sind, die zu einer Zunahme des Nitratgehalts führen könnten; in diesem Fall muß die Messung nur alle acht Jahre wiederholt werden;
c) alle vier Jahre überprüfen sie den Zustand ihrer Binnen-, Mündungs- und Küstengewässer unter dem Gesichtspunkt der Eutrophierung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-676-ewg/6#abs-2 (2) Messungen werden nach den Referenzmethoden des Anhangs IV durchgeführt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 6 RL 91/676/EWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 14.03.2024 – C-576/22Zitiert von 2
- EuGH, 31.05.2001 – C-127/99
- EuGH, 13.04.2000 – C-274/98Zitiert von 5
- EuGH, 20.01.2000 – C-274/98
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.