Gesetze / RL 91/676/EWG

RL 91/676/EWG

Art 10

Stand: 02.10.2026

6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-676-ewg/10#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission für den Vierjahreszeitraum nach Bekanntgabe dieser Richtlinie und für jeden darauffolgenden Vierjahreszeitraum einen Bericht mit den in Anhang V beschriebenen Informationen vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-676-ewg/10#abs-2 (2) Ein Bericht nach diesem Artikel wird der Kommission binnen sechs Monaten nach Ende des Zeitraums vorgelegt, auf den er sich bezieht.

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