Art 10
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-676-ewg/10#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission für den Vierjahreszeitraum nach Bekanntgabe dieser Richtlinie und für jeden darauffolgenden Vierjahreszeitraum einen Bericht mit den in Anhang V beschriebenen Informationen vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-676-ewg/10#abs-2 (2) Ein Bericht nach diesem Artikel wird der Kommission binnen sechs Monaten nach Ende des Zeitraums vorgelegt, auf den er sich bezieht.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 10 RL 91/676/EWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 14.03.2024 – C-576/22Zitiert von 2
- EuGH, 20.01.2000 – C-274/98
- EuGH, 03.03.2005 – C-221/03
- EuGH, 08.03.2001 – C-266/00Zitiert von 2
- EuGH, 13.04.2000 – C-274/98Zitiert von 5
- EuGH, 21.06.2018 – C-543/16Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat: Vertragsverletzung wegen unterlassener Überarbeitung des Aktionsprogramms Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.