Gesetze / RL 91/676/EWG

RL 91/676/EWG

Art 12

Stand: 02.10.2026

9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-676-ewg/12#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe ( 2 ) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-676-ewg/12#abs-2 (2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-676-ewg/12#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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