Art 12
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-676-ewg/12#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe ( 2 ) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-676-ewg/12#abs-2 (2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-676-ewg/12#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu Art 12 RL 91/676/EWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 25.02.1999 – C-195/97Zitiert von 2
- EuGH, 20.01.2000 – C-274/98
- EuGH, 12.11.1998 – C-195/97
- OVG Niedersachsen, 28.01.2025 – 10 KN 66/22Zitiert von 7
- EuGH, 02.10.2003 – C-322/00Zitiert von 7
- EuGH, 31.05.2001 – C-127/99
Zuletzt entschieden
- EuGH, 08.03.2001 – C-266/00Zitiert von 2
- EuGH, 13.04.2000 – C-274/98Zitiert von 5
- EuGH, 01.10.1998 – C-71/97Gewässerschutz: Ausweisung gefährdeter Gebiete und Aufstellung von Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 12 RL 91/676/EWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.