nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 58 RL 91/674/EWG — Rückstellung für drohende Verluste

RL 91/674/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Grundlage für die Berechnung der Rückstellung für drohende Verluste gemäß Artikel 26 sind die voraussichtlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle und Verwaltungsaufwendungen, die nach dem Bilanzstichtag aus vor dem Bilanzstichtag geschlossenen Verträgen entstehen können, soweit die dafür angesetzten Beträge die Beitragsüberträge und etwaige Beitragsforderungen übersteigen.

---

Zitiervorschlag: Art 58 RL 91/674/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/58

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
