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Art 56 RL 91/674/EWG — Versicherungstechnische Rückstellungen

RL 91/674/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen jederzeit gewährleisten, daß das Versicherungsunternehmen alle seine aus Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen im Rahmen dessen, was bei vernünftiger Betrachtungsweise vorhersehbar ist, erfüllen kann.