Art 46a
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/46a#abs-1 (1) Werden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens nach Abschnitt 7a der Richtlinie 78/660/EWG bewertet, so finden die Absätze 2 bis 6 dieses Artikels Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/46a#abs-2 (2) Die unter dem Aktivposten D aufgeführten Kapitalanlagen sind zum beizulegenden Zeitwert („fair value“) auszuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/46a#abs-3 (3) Werden die Kapitalanlagen zum Anschaffungswert ausgewiesen, so ist im Anhang der beizulegende Zeitwert anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/46a#abs-4 (4) Werden die Kapitalanlagen zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen, so ist im Anhang der Anschaffungswert anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/46a#abs-5 (5) Kapitalanlagen, die unter einem mit einer arabischen Ziffer bezeichneten Posten oder unter dem Aktivposten C I ausgewiesen sind, sind jeweils nach derselben Bewertungsmethode zu bewerten. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/46a#abs-6 (6) Im Anhang sind zu jedem Posten die angewandte(n) Bewertungsmethode(n) sowie die danach jeweils ermittelten Beträge anzugeben.