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# Art 46a RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens nach Abschnitt 7a der Richtlinie 78/660/EWG bewertet, so finden die Absätze 2 bis 6 dieses Artikels Anwendung.

(2) Die unter dem Aktivposten D aufgeführten Kapitalanlagen sind zum beizulegenden Zeitwert („fair value“) auszuweisen.

(3) Werden die Kapitalanlagen zum Anschaffungswert ausgewiesen, so ist im Anhang der beizulegende Zeitwert anzugeben.

(4) Werden die Kapitalanlagen zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen, so ist im Anhang der Anschaffungswert anzugeben.

(5) Kapitalanlagen, die unter einem mit einer arabischen Ziffer bezeichneten Posten oder unter dem Aktivposten C I ausgewiesen sind, sind jeweils nach derselben Bewertungsmethode zu bewerten. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.

(6) Im Anhang sind zu jedem Posten die angewandte(n) Bewertungsmethode(n) sowie die danach jeweils ermittelten Beträge anzugeben.

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Zitiervorschlag: Art 46a RL 91/674/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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