Art 46
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/46#abs-1 (1) Hinsichtlich der unter dem Aktivposten C aufgeführten Kapitalanlagen können die Mitgliedstaaten eine Bewertung nach dem gemäß Artikel 48 und 49 zu berechnenden Zeitwert verlangen oder zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/46#abs-2 (2) Die unter dem Aktivposten D aufgeführten Kapitalanlagen sind zum Zeitwert auszuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/46#abs-3 (3) Werden die Kapitalanlagen zum Anschaffungswert ausgewiesen, so ist im Anhang der Zeitwert anzugeben.
Jedoch können Mitgliedstaaten, in denen zum Zeitpunkt der Notifizierung dieser Richtlinie Kapitalanlagen zum Anschaffungswert ausgewiesen werden, den Versicherungsunternehmen die Möglichkeit einräumen, im Anhang den Zeitwert der unter dem Aktivposten C I aufgeführten Kapitalanlagen erstmals spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 70 Absatz 1 genannten Zeitpunkt und den Zeitwert der sonstigen Kapitalanlagen erstmals spätestens drei Jahre nach demselben Zeitpunkt anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/46#abs-4 (4) Werden die Kapitalanlagen zum Zeitwert ausgewiesen, so ist im Anhang der Anschaffungswert anzugeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/46#abs-5 (5) Kapitalanlagen, die unter einem mit einer arabischen Ziffer bezeichneten Posten oder unter dem Aktivposten C I ausgewiesen sind, sind jeweils nach derselben Bewertungsmethode zu bewerten. ►M1 Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen. ◄
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/46#abs-6 (6) Im Anhang sind zu jedem Posten die angewandte(n) Bewertungsmethode(n) sowie die danach jeweils ermittelten Beträge anzugeben.