Gesetze / RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG

Art 70

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/70#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/70#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften erstmals auf die Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse der am 1. Januar 1995 oder im Laufe des Jahres 1995 beginnenden Geschäftsjahre anzuwenden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/70#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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