Art 4
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/4#abs-1 (1) Diese Richtlinie gilt für die „Lloyd's“ genannte Vereinigung von Einzelversicherern. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten sowohl „Lloyd's“ als auch Lloyd's-Konsortien („Lloyd's syndicates“) als Versicherungsunternehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/4#abs-2 (2) Abweichend von Artikel 65 Absatz 1 stellt „Lloyd's“ anstelle des konsolidierten Abschlusses gemäß der Richtlinie 83/349/EWG einen aggregierten Abschluss auf. Der aggregierte Abschluss entsteht durch Kumulierung der Jahresabschlüsse aller Lloyd's-Konsortien.