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Art 4 RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Richtlinie gilt für die „Lloyd's“ genannte Vereinigung von Einzelversicherern. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten sowohl „Lloyd's“ als auch Lloyd's-Konsortien („Lloyd's syndicates“) als Versicherungsunternehmen.

(2) Abweichend von Artikel 65 Absatz 1 stellt „Lloyd's“ anstelle des konsolidierten Abschlusses gemäß der Richtlinie 83/349/EWG einen aggregierten Abschluss auf. Der aggregierte Abschluss entsteht durch Kumulierung der Jahresabschlüsse aller Lloyd's-Konsortien.