(1) Diese Richtlinie gilt für die „Lloyd's“ genannte Vereinigung von Einzelversicherern. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten sowohl „Lloyd's“ als auch Lloyd's-Konsortien („Lloyd's syndicates“) als Versicherungsunternehmen.
(2) Abweichend von Artikel 65 Absatz 1 stellt „Lloyd's“ anstelle des konsolidierten Abschlusses gemäß der Richtlinie 83/349/EWG einen aggregierten Abschluss auf. Der aggregierte Abschluss entsteht durch Kumulierung der Jahresabschlüsse aller Lloyd's-Konsortien.