Art 5
Stand: 02.10.2026
Die Zusammenfassung von Posten nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Richtlinie 78/660/EWG ist für Versicherungsunternehmen beschränkt hinsichtlich
— der Bilanz mit Ausnahme der die versicherungstechnischen Rückstellungen betreffenden Posten auf die Posten, denen eine arabische Zahl vorangestellt ist, und
— der Gewinn- und Verlustrechnung mit Ausnahme der Posten I 1 und I 4 sowie II 1, II 5 und II 6 auf die Posten, denen ein oder mehrere kleine Buchstaben vorangestellt sind.
Die Zusammenfassung ist nur im Rahmen der von den Mitgliedstaaten erlassenen Regelungen zulässig.