Gesetze / RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG

Art 5

Stand: 02.10.2026

Die Zusammenfassung von Posten nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Richtlinie 78/660/EWG ist für Versicherungsunternehmen beschränkt hinsichtlich

— der Bilanz mit Ausnahme der die versicherungstechnischen Rückstellungen betreffenden Posten auf die Posten, denen eine arabische Zahl vorangestellt ist, und

— der Gewinn- und Verlustrechnung mit Ausnahme der Posten I 1 und I 4 sowie II 1, II 5 und II 6 auf die Posten, denen ein oder mehrere kleine Buchstaben vorangestellt sind.

Die Zusammenfassung ist nur im Rahmen der von den Mitgliedstaaten erlassenen Regelungen zulässig.

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