Gesetze / RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG

Art 29

Stand: 02.10.2026

Passiva: Posten C 4

Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung

Die Rückstellung enthält diejenigen Beträge, die als erfolgsabhängige oder erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung im Sinne von Artikel 39 für eine spätere Ausschüttung an Versicherungsnehmer oder Begünstigte bestimmt sind, sofern sie nicht schon dem Versicherungsnehmer gutgeschrieben oder unter dem Passivposten B a) („Fonds für spätere Zuweisungen“) im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 oder unter dem Passivposten C 2 erfaßt worden sind.

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