Gesetze / RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG

Art 28

Stand: 02.10.2026

Passiva: Posten C 3

Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

Unter „Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle“ sind die geschätzten Gesamtaufwendungen auszuweisen, die dem Versicherungsunternehmen aus der Abwicklung der bis zum Ende des Geschäftsjahres angefallenen — gemeldeten oder nicht gemeldeten — Versicherungsfälle entstanden sind oder noch entstehen werden, abzüglich der für solche Versicherungsfälle bereits gezahlten Beträge.

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