Art 30
Stand: 02.10.2026
Passiva: Posten C 5
Schwankungsrückstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/30#abs-1 (1) Die Schwankungsrückstellung umfaßt alle Beträge, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zurückzustellen sind, um Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre auszugleichen oder besonderen Risiken Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/30#abs-2 (2) Auf infolge des Nichtbestehens solcher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften mit derselben Zielsetzung gebildete Rücklagen im Sinne des Artikels 20 ist im Anhang hinzuweisen.