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Art 28 RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Passiva: Posten C 3

Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

Unter „Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle“ sind die geschätzten Gesamtaufwendungen auszuweisen, die dem Versicherungsunternehmen aus der Abwicklung der bis zum Ende des Geschäftsjahres angefallenen — gemeldeten oder nicht gemeldeten — Versicherungsfälle entstanden sind oder noch entstehen werden, abzüglich der für solche Versicherungsfälle bereits gezahlten Beträge.