Art 9
Stand: 02.10.2026
Aktiva: Posten C III 2
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/9#abs-1 (1) Hier sind Schuldverschreibungen und andere marktgängige festverzinsliche Wertpapiere auszuweisen, die von Kreditinstituten, von anderen Unternehmen oder von öffentlichen Stellen emittiert wurden, soweit sie nicht zu den Aktivposten C II 2 und C II 4 gehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/9#abs-2 (2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden ist.