Art 7
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2005 sicher, daß das in Kanalisationen eingeleitete kommunale Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer eine geeignete Behandlung im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 in folgenden Fällen erfährt:
— Einleitungen in Binnengewässer und Ästuare aus Gemeinden mit weniger als 2 000 EW;
— Einleitungen in Küstengewässer aus Gemeinden mit weniger als 10 000 EW.
Abweichend von Absatz 1 gilt für Mayotte der 31. Dezember 2027 als Termin für die darin vorgesehenen Maßnahmen.