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# Art 7 RL 91/271/EWG

RL 91/271/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2005 sicher, daß das in Kanalisationen eingeleitete kommunale Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer eine geeignete Behandlung im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 in folgenden Fällen erfährt:

— Einleitungen in Binnengewässer und Ästuare aus Gemeinden mit weniger als 2 000 EW;

— Einleitungen in Küstengewässer aus Gemeinden mit weniger als 10 000 EW.

Abweichend von Absatz 1 gilt für Mayotte der 31. Dezember 2027 als Termin für die darin vorgesehenen Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: Art 7 RL 91/271/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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