Art 6
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-271-ewg/6#abs-1 (1) Für die Zwecke von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1993 weniger empfindliche Gebiete gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien ausweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-271-ewg/6#abs-2 (2) In Gebieten nach Absatz 1 kann kommunales Abwasser aus Gemeinden von 10 000 bis 150 000 EW, das in Küstengewässer eingeleitet wird, und aus Gemeinden von 2 000 bis 10 000 EW, das in Ästuare eingeleitet wird, unter folgenden Voraussetzungen einer weniger gründlichen als der nach Artikel 4 geforderten Behandlung unterzogen werden:
— Das Abwasser muß zumindest einer Erstbehandlung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 unterzogen und nach Anhang I Abschnitt D überwacht werden;
— anhand umfassender Studien ist nachzuweisen, daß die Umwelt durch dieses Abwasser nicht geschädigt wird.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen über die vorgenannten Studien.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-271-ewg/6#abs-3 (3) Ist die Kommission der Auffassung, daß die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-271-ewg/6#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Status der weniger empfindlichen Gebiete mindestens alle vier Jahre überprüft wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-271-ewg/6#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in Gebieten, die nicht mehr als weniger empfindlich ausgewiesen sind, binnen sieben Jahren die jeweiligen Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 erfüllt werden.