Art 17
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-271-ewg/17#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 1993 ein Programm für den Vollzug dieser Richtlinie auf.
Abweichend von Unterabsatz 1 stellt Frankreich bis zum 30. Juni 2014 ein Programm für den Vollzug dieser Richtlinie in Mayotte auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-271-ewg/17#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. Juni 1994 den Inhalt der Programme mit.
Abweichend von Unterabsatz 1 übermittelt Frankreich in Bezug auf Mayotte der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 Informationen über das Programm.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-271-ewg/17#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten schreiben die Information nach Absatz 2 erforderlichenfalls fort und fort die Kommission alle zwei Jahre zum 30. Juni.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-271-ewg/17#abs-4 (4) Die Kommission arbeitet die Methoden und die Formblätter für die Mitteilung über die einzelstaatlichen Programme nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren aus. Änderungen dieser Methoden und Formblätter werden nach diesem Verfahren vorgenommen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-271-ewg/17#abs-5 (5) Die Kommission überprüft und bewertet alle zwei Jahre die gemäß den Absätzen 2 und 3 erhaltenen Informationen und veröffentlicht darüber einen Bericht.