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# Art 17 RL 91/271/EWG

RL 91/271/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 1993 ein Programm für den Vollzug dieser Richtlinie auf.

Abweichend von Unterabsatz 1 stellt Frankreich bis zum 30. Juni 2014 ein Programm für den Vollzug dieser Richtlinie in Mayotte auf.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. Juni 1994 den Inhalt der Programme mit.

Abweichend von Unterabsatz 1 übermittelt Frankreich in Bezug auf Mayotte der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 Informationen über das Programm.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben die Information nach Absatz 2 erforderlichenfalls fort und fort die Kommission alle zwei Jahre zum 30. Juni.

(4) Die Kommission arbeitet die Methoden und die Formblätter für die Mitteilung über die einzelstaatlichen Programme nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren aus. Änderungen dieser Methoden und Formblätter werden nach diesem Verfahren vorgenommen.

(5) Die Kommission überprüft und bewertet alle zwei Jahre die gemäß den Absätzen 2 und 3 erhaltenen Informationen und veröffentlicht darüber einen Bericht.

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Zitiervorschlag: Art 17 RL 91/271/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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