Gesetze / RL 86/653/EWG RL 86/653/EWG Art 21 Stand: 02.10.2026 Diese Richtlinie verpflichtet keinen Mitgliedstaat die Offenlegung von Informationen vorzuschreiben, wenn eine solche Offenlegung mit einer öffentlichen Ordnung unvereinbar wäre.