Art 20
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/20#abs-1 (1) Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrages in einer gewerblichen Tätigkeit einschränkt, wird in dieser Richtlinie als Wettbewerbsabrede bezeichnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/20#abs-2 (2) Eine Wettbewerbsabrede ist nur gültig, wenn und soweit sie
a) schriftlich getroffen worden ist und
b) sich auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis sowie auf Warengattungen erstreckt, die gemäß dem Vertrag Gegenstand seiner Vertretung sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/20#abs-3 (3) Eine Wettbewerbsabrede ist längstens zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wirksam.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/20#abs-4 (4) Dieser Artikel berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die weitere Beschränkungen der Wirksamkeit oder Anwendbarkeit der Wettbewerbsabreden vorsehen oder nach denen die Gerichte die Verpflichtungen der Parteien aus einer solchen Vereinbarung mindern können.
KAPITEL V
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 20 RL 86/653/EWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 07.01.2019 – 8 U 168/17Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.