Art 22
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/22#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Die genannten Bestimmungen finden zumindest auf die nach ihrem Inkrafttreten geschlossenen Verträge Anwendung. Sie finden auf laufende Verträge spätestens am 1. Januar 1994 Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/22#abs-2 (2) Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der wesentlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/22#abs-3 (3) Jedoch gilt bezueglich Irlands und des Vereinigten Königreichs anstelle des Datums 1. Januar 1990 in Absatz 1 der 1. Januar 1994.
Bezueglich Italiens gilt hinsichtlich der sich aus Artikel 17 ergebenden Verpflichtungen anstelle des genannten Datums der 1. Januar 1993.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 22 RL 86/653/EWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 17.10.2013 – C-184/12Internationales Privatrecht: Voraussetzungen für das Übergehen des gewählten Rechts eines Mitgliedstaats zugunsten zwingender Vorschriften der lex fori bei Handelsvertreterverträgen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- EuGH, 09.11.2000 – C-381/98Handelsvertreterrecht: Anwendbarkeit der Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche bei vereinbarter Anwendung des Rechts eines Drittlandes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- EuGH, 04.07.1996 – C-104/95
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.