Art 16
Stand: 02.10.2026
Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, wenn diese Rechtsvorschriften die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Fall vorsehen, daß
a) eine der Parteien ihren Pflichten insgesamt oder teilweise nicht nachgekommen ist;
b) aussergewöhnliche Umstände eintreten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 16 RL 86/653/EWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 03.06.2010 – C-203/09
- EuGH, 28.10.2010 – C-203/09Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.