Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, wenn diese Rechtsvorschriften die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Fall vorsehen, daß
a) eine der Parteien ihren Pflichten insgesamt oder teilweise nicht nachgekommen ist;
b) aussergewöhnliche Umstände eintreten.