Gesetze / RL 86/653/EWG

RL 86/653/EWG

Art 14

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag, der nach Ende seiner Laufzeit von beiden Parteien fortgesetzt wird, gilt als in einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag umgewandelt.

←Art 13 →Art 15