Art 14
Stand: 02.10.2026
Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag, der nach Ende seiner Laufzeit von beiden Parteien fortgesetzt wird, gilt als in einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag umgewandelt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 14 RL 86/653/EWG →
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