Art 12
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/12#abs-1 (1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter eine Abrechnung über die geschuldeten Provisionen zu geben,und zwar spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das Quartal folgt, in dem der Provisionsanspruch erworben worden ist. Diese Abrechnung muß alle für die Berechnung der Provision wesentlichen Angaben enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/12#abs-2 (2) Der Handelsvertreter kann verlangen, daß ihm alle Auskünfte, insbesondere ein Auszug aus den Büchern, gegeben werden, über die der Unternehmer verfügt und die der Handelsvertreter zur Nachprüfung des Betrags der ihm zustehenden Provisionen benötigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/12#abs-3 (3) Von den Absätzen 1 und 2 darf nicht durch Vereinbarungen zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-653-ewg/12#abs-4 (4) Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen, nach denen der Handelsvertreter ein Recht auf Einsicht in die Bücher des Unternehmers hat.
KAPITEL IV
Abschluß und Beendigung des Handelsvertretervertrages
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 12 RL 86/653/EWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 13.10.2022 – C-64/21
- LAG Baden-Württemberg, 12.02.2020 – 10 Sa 13/19
- BGH, 10.02.2009 – VIII ZR 205/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.