Art 47
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/47#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/47#abs-2 (2) Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, daß die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften erstmals auf die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse des am 1. Januar 1993 oder im Laufe des Jahres 1993 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/47#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.