Gesetze / RL 86/635/EWG

RL 86/635/EWG

Art 46

Stand: 02.10.2026

Der Kontaktausschuß gemäß Artikel 52 der Richtlinie 78/660/EWG hat in entsprechender Zusammensetzung auch zur Aufgabe,

a) unbeschadet der Artikel 169 und 170 des Vertrags eine gleichmäßige Anwendung dieser Richtlinie durch eine regelmäßige Abstimmung, insbesondere in konkreten Anwendungsfragen, zu erleichtern;

b) die Kommission, falls dies erforderlich sein sollte, bezüglich Ergänzungen oder Änderungen dieser Richtlinie zu beraten.

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