Gesetze / RL 86/635/EWG

RL 86/635/EWG

Art 48

Stand: 02.10.2026

Der Rat prüft auf Vorschlag der Kommission fünf Jahre nach dem in Artikel 47 Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen und insbesondere der Ziele einer größeren Transparenz und Harmonisierung alle Bestimmungen dieser Richtlinie, die den Mitgliedstaaten eine Wahlfreiheit einräumen, sowie den Artikel 2 Absatz 1 und die Artikel 27, 28 und 41 und ändert sie erforderlichenfalls.

←Art 47 →Art 49