Gesetze / RL 86/635/EWG

RL 86/635/EWG

Art 30

Stand: 02.10.2026

Artikel 27 Posten 3 (vertikale Gliederung)

und

Artikel 28 Posten B 2 (horizontale Gliederung)

Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren; Erträge aus Beteiligungen; Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen

Hier sind alle Dividenden und Erträge aus nicht festverzinslichen Wertpapieren, aus Beteiligungen sowie aus Anteilen an verbundenen Unternehmen auszuweisen. Erträge aus Investmentfonds-Anteilen sind ebenfalls hier auszuweisen.

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