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# Art 30 RL 86/635/EWG

RL 86/635/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Artikel 27 Posten 3 (vertikale Gliederung)

und

Artikel 28 Posten B 2 (horizontale Gliederung)

Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren; Erträge aus Beteiligungen; Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen

Hier sind alle Dividenden und Erträge aus nicht festverzinslichen Wertpapieren, aus Beteiligungen sowie aus Anteilen an verbundenen Unternehmen auszuweisen. Erträge aus Investmentfonds-Anteilen sind ebenfalls hier auszuweisen.

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Zitiervorschlag: Art 30 RL 86/635/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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