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RL 86/635/EWG

Art 19 Passivposten 2 — Verbindlichkeiten gegenüber Kunden

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/19#abs-1 (1) Hier sind Beträge auszuweisen, die Gläubigern geschuldet werden, die keine Kreditinstitute im Sinne von Artikel 18 sind, und zwar ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall.

Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten, die in Passivposten 3 auszuweisen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/19#abs-2 (2) Als Spareinlagen gelten nur Gelder, die die entsprechenden einzelstaatlichen Voraussetzungen erfüllen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/19#abs-3 (3) Sparbriefe sind in dem vorgesehenen Unterposten nur auszuweisen, wenn für sie keine übertragbaren Urkunden ausgestellt sind.

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