(1) Hier sind Beträge auszuweisen, die Gläubigern geschuldet werden, die keine Kreditinstitute im Sinne von Artikel 18 sind, und zwar ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall.
Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten, die in Passivposten 3 auszuweisen sind.
(2) Als Spareinlagen gelten nur Gelder, die die entsprechenden einzelstaatlichen Voraussetzungen erfüllen.
(3) Sparbriefe sind in dem vorgesehenen Unterposten nur auszuweisen, wenn für sie keine übertragbaren Urkunden ausgestellt sind.