Art 3 Vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private Nutzung
Stand: 02.10.2026
Bei der vorübergehenden Einfuhr von Personenfahrzeugen, Wohnwagen, Wassersportfahrzeugen, Sportflugzeugen und Fahrrädern wird je Zwölfmonatszeitraum für höchstens sechs Monate mit oder ohne Unterbrechung Befreiung von den in Artikel 1 gerannten Steuern und Abgaben unter folgenden Bedingungen gewährt:
a) Die Privatperson, die diese Gegenstände einführt, muß aa) ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der vorübergehenden Einfuhr haben, bb) diese Verkehrsmittel zur privaten Nutzung gebrauchen;
b) die Verkehrsmittel dürfen im Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr weder veräußert noch vermietet oder an einen Gebietsansässigen dieses Staates verliehen werden. Jedoch können Personenfahrzeuge im Besitz eines Vermietungsunternehmens mit Geschäftssitz in der Gemeinschaft an einen Gebietsfremden zur Wiederausfuhr des Fahrzeugs weitervermietet werden, wenn sie sich in dem betreffenden Land infolge der Ausführung eines Mietvertrags, der in diesem Lande ausgelaufen ist, befinden. Sie können auch durch einen Bediensteten des Vermietungsunternehmens in den Mitglieddstaat, in dem der Ausgangsort der Vermietung liegt, zurückgebracht werden, auch wenn dieser Bedienstete Gebietsansässiger des Mitgliedstaats der vorübergehenden Einfuhr ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 3 RL 83/182/EWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 29.05.1997 – C-389/95Zitiert von 5
- EuGH, 20.03.1997 – C-389/95
- EuGH, 02.08.1993 – C-9/92Zitiert von 2
- EuGH, 05.09.2013 – C-302/12
- EuGH, 15.09.2005 – C-464/02Zitiert von 17
- EuGH, 21.04.1993 – C-9/92
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.