Art 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 02.10.2026
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
a) „Nutzfahrzeuge“: Straßenfahrzeuge, die nach Bauart und Ausrüstung geeignet und bestimmt sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von — mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers, — Waren sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;
b) „Personenfahrzeuge“: alle Straßenfahrzeuge, gegebenenfalls einschließlich ihres Anhängers, außer den unter Buchstabe a) genannten;
c) „berufliche Nutzung“ eines Verkehrsmittels: die Benutzung des Verkehrsmittels unmittelbar zum Zweck der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit mit Erwerbszweck;
d) „private Nutzung“: jegliche Nutzung, die nicht berufliche Nutzung ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 2 RL 83/182/EWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 29.05.1997 – C-389/95Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.