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Art 2 RL 83/182/EWG — Begriffsbestimmungen

RL 83/182/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

a) „Nutzfahrzeuge“: Straßenfahrzeuge, die nach Bauart und Ausrüstung geeignet und bestimmt sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von — mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers, — Waren sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;

b) „Personenfahrzeuge“: alle Straßenfahrzeuge, gegebenenfalls einschließlich ihres Anhängers, außer den unter Buchstabe a) genannten;

c) „berufliche Nutzung“ eines Verkehrsmittels: die Benutzung des Verkehrsmittels unmittelbar zum Zweck der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit mit Erwerbszweck;

d) „private Nutzung“: jegliche Nutzung, die nicht berufliche Nutzung ist.