Gesetze / RL 83/182/EWG

RL 83/182/EWG

Art 10 Schlußbestimmungen

Stand: 02.10.2026

5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-83-182-ewg/10#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1984 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-83-182-ewg/10#abs-2 (2) Ist die praktische Anwendung dieser Richtlinie mit Schwierigkeiten verbunden, so treffen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Entscheidungen im gegenseitigen Einvernehmen; dabei berücksichtigen sie insbesondere die Übereinkommen und Gemeinschaftsrichtlinien über gegenseitige Unterstützung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-83-182-ewg/10#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-83-182-ewg/10#abs-4 (4) Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament nach Konsultation der Mitgliedstaaten alle zwei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten, insbesondere was den Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ anbelangt, und schlägt die erforderlichen Gemeinschaftsbestimmungen vor, die auf die Einführung eines einbeitlichen Systems in allen Mitgliedstaaten abzielen.

←Art 9 →Art 11