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Art 7 RL 72/159/EWG

RL 72/159/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten

— benennen die mit der Prüfung der Anträge und der Genehmigung der Entwicklungspläne beauftragten Stellen,

— legen das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren fest.