Art 3
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/3#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten definieren den Begriff „hauptberuflich tätiger Betriebsinhaber“ im Sinne dieser Richtlinie; bei natürlichen Personen enthält diese Definition mindestens die Voraussetzung, daß der Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen des Betriebsinhabers mindestens 50 % beträgt und daß die für Tätigkeiten außerhalb des Betriebes aufgewendete Arbeitszeit weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Betriebsinhabers ausmacht.
Insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien des Unterabsatzes 1 definieren die Mitgliedstaaten diesen Begriff
— für andere als natürliche Personen,
— für einen Betrieb, der nicht vom Eigentümer geführt wird,
— für einen in Halbpacht bewirtschafteten Betrieb.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/3#abs-2 (2) Außerdem legen die Mitgliedstaaten Kriterien fest, die bei der Beurteilung der beruflichen Befähigung des Betriebsinhabers zu berücksichtigen sind, wobei das Niveau seiner landwirtschaftlichen Ausbildung und/oder eine Mindestdauer seiner Berufserfahrung zugrunde gelegt wird.