(1) Die Mitgliedstaaten definieren den Begriff „hauptberuflich tätiger Betriebsinhaber“ im Sinne dieser Richtlinie; bei natürlichen Personen enthält diese Definition mindestens die Voraussetzung, daß der Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen des Betriebsinhabers mindestens 50 % beträgt und daß die für Tätigkeiten außerhalb des Betriebes aufgewendete Arbeitszeit weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Betriebsinhabers ausmacht.
Insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien des Unterabsatzes 1 definieren die Mitgliedstaaten diesen Begriff
— für andere als natürliche Personen,
— für einen Betrieb, der nicht vom Eigentümer geführt wird,
— für einen in Halbpacht bewirtschafteten Betrieb.
(2) Außerdem legen die Mitgliedstaaten Kriterien fest, die bei der Beurteilung der beruflichen Befähigung des Betriebsinhabers zu berücksichtigen sind, wobei das Niveau seiner landwirtschaftlichen Ausbildung und/oder eine Mindestdauer seiner Berufserfahrung zugrunde gelegt wird.