Gesetze / RL 72/159/EWG

RL 72/159/EWG

Art 11

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/11#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten errichten ein System zur Förderung der Buchführung in landwirtschaftlichen Betrieben.

Wenn in einem Mitgliedstaat bereits mehr als 70 % der hauptberuflich betriebenen landwirtschaftlichen Betriebe eine Buchhaltung führen, die den Bedingungen des Absatzes 2 genügt, so ist der betreffende Mitgliedstaat nicht gezwungen, das betreffende System einzuführen.

Dieses System sieht vor, daß hauptberuflichen landwirtschaftlichen Betriebsinhabern auf Antrag eine Beihilfe in Höhe von 600 Rechnungseinheiten gewährt wird, die mindestens auf die ersten vier Jahre der Geschäftsbuchführung in ihrem Betrieb aufgeteilt wird.

Die Mitgliedstaaten, in denen sich nach Einführung des vorgenannten Systems der Betrag der Beihilfe, ausgedrückt in Landeswährung, erheblich erhöht hat, können nach dem Verfahren des Artikels 18 ermächtigt werden, die Beihilfe zeitweilig auf einen Betrag festzusetzen, der zwischen 473 Rechnungseinheiten und 600 Rechnungseinheiten liegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/11#abs-2 (2) Diese Buchführung

a) umfaßt

— jährlich eine Eröffnungs- und eine Schlußbestandsaufnahme,

— während des Buchführungsjahres die systematische und regelmäßige Eintragung aller den Betrieb betreffenden Sach- und Barbewegungen;

b) führt zur jährlichen Vorlage

— einer Beschreibung der allgemeinen Merkmale des Betriebes, insbesondere der eingesetzten Produktionsfaktoren,

— einer ausführlichen Bilanz (der Aktiva und Passiva) und einer ausführlichen Betriebsrechnung (Belastungen und Erträge),

— der zur Beurteilung der Wirksamkeit der gesamten Betriebsführung erforderlichen Faktoren, namentlich des Arbeitseinkommens je Vollarbeitskraft und des Einkommens des Betriebsinhabers; ferner der zur Beurteilung der Rentabilität der wichtigsten Betriebstätigkeiten erforderlichen Faktoren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/11#abs-3 (3) Wird der Betrieb von den hierzu von den Mitgliedstaaten bestimmten Stellen ausgewählt, Buchführungsdaten für Informationszwecke und Zwecke wissenschaftlicher Untersuchungen, insbesondere im Rahmen des Informationsnetzes der Buchführungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zu liefern, so hat sich der Betriebsinhaber, der die in Absatz 1 erwähnte Beihilfe erhält, zu verpflichten, die Buchführungsdaten seines Betriebes den genannten Stellen anonym zur Verfügung zu stellen.

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