Art 17
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/17#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:
— die Entwürfe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich der Vorschriften zu Artikel 14,
— die vor Wirksamwerden dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, die die Durchführung dieser Richtlinie ermöglichen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/17#abs-2 (2) Bei der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Entwürfe und bereits in Kraft befindlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläutern die Mitgliedstaaten die Zusammenhänge, die auf regionaler Ebene zwischen der betreffenden Maßnahme und den wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Verhältnissen bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/17#abs-3 (3) Bei den gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich mitgeteilten Entwürfen prüft die Kommission, ob im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 genannten Maßnahme erfüllt sind. Binnen zwei Monaten nach der Mitteilung gibt die Kommission hierzu nach Anhörung des Ständigen Agrarstrukturausschusses eine Stellungnahme ab.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/17#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 3 nach ihrer Verabschiedung mit.