Gesetze / RL 72/159/EWG

RL 72/159/EWG

Art 16

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/16#abs-1 (1) Die vorgesehene Dauer für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme ist bis zum 30. September 1985 begrenzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/16#abs-2 (2) Nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren nach Wirksamwerden dieser Richtlinie nimmt der Rat auf Vorschlag der Kommission eine Überprüfung der Einzelheiten der genannten Maßnahme vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/16#abs-3 (3) Die voraussichtlichen Gesamtkosten für die gemeinsame Maßnahme zu Lasten des EAGFL betragen 432 Millionen Rechnungseinheiten für die ersten fünf Jahre.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/16#abs-4 (4) Auf diese Richtlinie ist Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 anwendbar.

←Art 15 →Art 17