Art 14
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/14#abs-1 (1) Beihilfen für Investitionen in Betrieben, die den Bedingungen der Artikel 2 und 4 entsprechen, sind untersagt, sofern diese Beihilfen höher sind als der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehene Betrag; ausgenommen hiervon sind Beihilfen
— für bauliche Maßnahmen in Betriebsgebäuden,
— für im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,
— für die Bodenverbesserung,
(1) sofern diese Beihilfen in Übereinstimmung mit Absatz 3 dieses Artikels sowie den Artikeln 92 bis 94 des Vertrages gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/14#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet des Artikels 92 Absatz 2 des Vertrages für Investitionen in anderen Betrieben nur unter der Voraussetzung Beihilfen gewähren, daß der zu Lasten des Begünstigten verbleibende Zinssatz oder, falls die Beihilfe in einer anderen Form gewährt wird, der diesem Zinssatz entsprechende Wert mindestens 5 % pro Jahr beträgt.
Jedoch können die Mitgliedstaaten
a) ab 1. Januar 1981 hauptberuflich tätigen Betriebsinhabern, die
— nicht in der Lage sind, daß gemäß Artikel 4 festgesetzte Arbeitseinkommen zu erreichen und
— die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Flächen für Zwecke der Strukturverbesserung ( 4 ) vorgesehene jährliche Rente noch nicht in Anspruch nehmen können,
eine Übergangsbeihilfe gewähren.
Diese Übergangsbeihilfe darf nur für ein Investitionsvolumen von höchstens 18 135 ECU (Lw) und nicht zu Bedingungen gewährt werden, die günstiger sind als die in Artikel 8 vorgesehenen, wobei Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten ( 5 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/666/EWG ( 6 ), zu berücksichtigen ist.
Die Gewährung dieser Übergangsbeihilfe schließt eine spätere Inanspruchnahme der in Artikel 1 Absatz 1 oder im Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehenen Beihilfenregelung nicht aus;
b) in bestimmten Gebieten, in denen die Erhaltung eines Minimums an Bevölkerungsdichte nicht gewährleistet und die Aufrechterhaltung der Landbewirtschaftung für die Erhaltung der Landschaft unbedingt erforderlich ist, eine besondere Beihilferegelung einführen.
Der Rat erläßt nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages die Kriterien, die die Bestimmung dieser Gebiete und die Durchführung des obengenannten Systems erlauben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/14#abs-3 (3) Außerdem sind untersagt:
a) Beihilfen für den Kauf von Schweinen, Geflügel und zur Erzeugung von Kalbfleisch bestimmten Kälbern,
b) Beihilfen, die nicht zu den Bedingungen gewährt werden, die in Artikel 9 vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/14#abs-4 (4) Die Beihilfen für den Landkauf fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
TITEL III
Finanz- und allgemeine Bestimmungen