(1) Die vorgesehene Dauer für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme ist bis zum 30. September 1985 begrenzt.
(2) Nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren nach Wirksamwerden dieser Richtlinie nimmt der Rat auf Vorschlag der Kommission eine Überprüfung der Einzelheiten der genannten Maßnahme vor.
(3) Die voraussichtlichen Gesamtkosten für die gemeinsame Maßnahme zu Lasten des EAGFL betragen 432 Millionen Rechnungseinheiten für die ersten fünf Jahre.
(4) Auf diese Richtlinie ist Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 anwendbar.