Art 9
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/9#abs-1 (1) Ist im Entwicklungsplan der Ankauf von Rindern oder Schafen vorgesehen, so werden die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) und c) vorgesehenen Beihilfen zum Ankauf dieser Tiere von der Bedingung abhängig gemacht, daß der Anteil der Verkäufe aus der Rinder- und Schafhaltung nach Durchführung des Betriebsentwicklungsplans mehr als 60 % des gesamten Verkaufserlöses des Betriebes ausmacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/9#abs-2 (2) Sieht der Betriebsentwicklungsplan eine Investition im Bereich der Schweinehaltung vor, so sind die Förderungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) und c) für diese Investition davon abhängig, daß nach Durchführung des Entwicklungsplans mindestens 35 v. H. der von den Schweinen verbrauchten Futtermittel vom Betrieb selbst erzeugt werden könnten.
Bei gemeinschaftlicher Produktion durch mehrere Betriebe ist die letztgenannte Bedingung erfüllt, wenn 35 % der Futtermittel von einem oder mehreren der beteiligten Betriebe erzeugt werden könnten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/9#abs-3 (3) Im Bereich der Eier- und Geflügelerzeugung sind die Förderungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) und c) von einer späteren Entscheidung abhängig, die der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages treffen wird.