(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Maßnahmen, a) die unter Artikel 37 Absatz 1 des EWG-Vertrags fallen;
b) die Bestandteil einer einzelstaatlichen Agrarmarktordnung sind, die noch nicht durch eine gemeinsame Marktorganisation ersetzt worden ist, oder die in Artikel 44 des EWG-Vertrags genannt sind.
(2) Die Anwendung insbesondere der Artikel 36 und 223 des EWG-Vertrags wird durch diese Richtlinie nicht berührt.