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Art 5 RL 70/50/EWG

RL 70/50/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Maßnahmen, a) die unter Artikel 37 Absatz 1 des EWG-Vertrags fallen;

b) die Bestandteil einer einzelstaatlichen Agrarmarktordnung sind, die noch nicht durch eine gemeinsame Marktorganisation ersetzt worden ist, oder die in Artikel 44 des EWG-Vertrags genannt sind.

(2) Die Anwendung insbesondere der Artikel 36 und 223 des EWG-Vertrags wird durch diese Richtlinie nicht berührt.